Satzung der St. Severinus - Schützenbruderschaft 1658 Calle e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen „St. Severinus-Schützenbruderschaft 1658 Calle e.V.“. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meschede eingetragen und hat seinen Sitz in Calle.
§ 2 Wesen und Zweck
Die St. Severinus-Schützenbruderschaft 1658 Calle e.V. ist eine Vereinigung von christlichen Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Sauerländer Schützenbundes bekennt und dessen Mitglied ist. Sie ist ebenfalls Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, des Westfälischen Schützenbundes und des Sportbundes Nordrhein-Westfalen.
Getreu ihres Wahlspruchs „Glaube, Sitte, Heimat“ setzt sie sich insbesondere ein für -die Pflege und Festigung des religiösen Lebens und der christlichen Lebensauffassung -die Bereitschaft brüderliche Liebe und Hilfe wachzuhalten -die Pflege und Förderung der Gemeinschaft aller Schützenbrüder sowie des Gemeinschaftsgeistes und der Eintracht und des Bürgersinns -die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums -die Pflege und Förderung des Schützenwesens -die Förderung und Belebung des Schießsportes innerhalb des Schützenwesens
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die St. Severinusschützenbruderschaft 1658 Calle e.V. erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Bruderschaft kann werden, wer im laufenden Kalenderjahr das 15. Lebensjahr vollendet. Jugendliche bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluß der nächsten Mitgliederversammlung bekannt geben muss. Personen, die keiner christlichen Glaubensgemeinschaft angehören, kann die Gastmitgliedschaft in der Bruderschaft gewährt werden. Über die Aufnahme zur Gastmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jede Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch
-freiwilligen Austritt, -Ausschluss oder -Tod des Mitglieds.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Severinus-Schützenbruderschaft 1658 Calle e.V. keinen Anspruch.
2. Der freiwillige Austritt ist dem geschäftsführendem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied -in grober Weise gegen die Satzung verstößt, -das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft in bedeutsamer Weise schädigt, -in drei aufeinander folgenden Jahren seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist ( Nach Mahnung und Hinweis auf die Satzung ).
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied soll vorher unter Setzung einer Frist Gelegenheit gegeben werden sich hierzu zu äußern. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Der Ausschluss ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Wenn ein Mitglied aus der Bruderschaft ausgeschieden war und wieder eintreten will, so werden ihm die früheren Mitgliedsjahre angerechnet. Ebenso werden Mitgliedern die Mitgliedsjahre einer anderen Schützenbruderschaft mit deren Bescheinigung anerkannt.
§ 5 Beiträge, Umlagen und Geschäftszeitraum
Die Bruderschaft erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
a) Rechte Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und sind berechtigt an Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen. Sie haben ebenfalls das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Jedes Mitglied hat nach fünfjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuß. Zum Schießen des Gecks ist jeder Schützenbruder berechtigt, der mindestens 16 Jahre alt ist.
b) Pflichten Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 1,00 EUR erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird. Ebenso sollten alle Schützenbrüder insbesondere der Vorstand es als ihre Pflicht ansehen an kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen.
An folgenden Anlässen ist die Bruderschaft durch den Vorstand und/oder eine Fahnenabordnung vertreten: -Am Severinusfest, -beim Empfang des Bischofs am Tag der Firmung, -bei der Abholung der Erstkommunikanten am Weißen Sonntag, -während der Fronleichnamsprozession und anderen kirchlichen Anlässen Bei der Beerdigung eines Mitgliedes gibt die Bruderschaft dem Verstorbenen mit der Männer- oder Junggesellenfahne das Ehrengeleit.
§ 7 Ehrenmitglieder
Jedes Mitglied, das der Bruderschaft 50 Jahre angehört wird zum Ehrenmitglied ernannt. Ein zugezogenes Mitglied welches 65 Jahre alt ist, aber der Bruderschaft noch keine 50 Jahre angehört, kann nach einem Beschluß des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der jeweilige Präses der Bruderschaft gilt automatisch als Ehrenmitglied. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitrags- und Gelagszahlung entbunden, haben ansonsten aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Gelagsbeiträge
Die Höhe des Gelagsbeitrages für das Schützenfest wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 9 Organe der St. Severinus-Schützenbruderschaft
sind
-die Mitgliederversammlung, -der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, möglichst im Frühjahr, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Brudermeister einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang und Mitteilung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Diese wird vom Vorstand festgelegt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Brudermeister schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
Die Mitgliederversammlung, der eine vorbereitende Vorstandssitzung vorausgeht, wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung kann schriftlich und geheim abgestimmt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Brudermeister beantragt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, -Beschlußfassung über die Jahresrechnung, -die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung, -die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (mindestens zwei), -die Abstimmung über Aufnahmen im Rahmen der Gastmitgliedschaft, -§ 4 dieser Satzungdie Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, -Ernennung von Ehrenmitgliedern -Genehmigung der Finanzverträgen von sechstausend EUR und darüber -die Änderung der Satzung -die Änderung des Vereinszweckes -und die Auflösung der Bruderschaft.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedoch ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vom Schriftführer zu verlesen.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) aus dem geschäftsführenden Vorstand: -Brudermeister -stellvertretender Brudermeister -Hauptmann -Schriftführer -Kassenführer
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt, und zwar im ersten Jahr der Brudermeister, im zweiten Jahr der Hauptmann, im dritten Jahr der stellvertretende Brudermeister und im vierten Jahr der Schriftführer sowie der Kassenführer. Die Bruderschaft wird durch den Brudermeister zusammen mit drei weiteren Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes außergerichtlich vertreten.
b) aus dem erweiterten Vorstand: -der geistliche Präses der Bruderschaft -der jeweils amtierende Schützenkönig -der stellvertretende Hauptmann -der stellvertretende Kassenführer -der Schützenwart als Vertreter der Sportschützenabteilung der Schießmeister -2 Königsoffiziere -der Hallenwart -die Kompanieführer
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden, mit Ausnahme des Präses und des amtierenden Schützenkönigs, auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Präses ist der für die Pfarrgemeinde zuständige Geistliche. Sofern dieser das Amt ablehnt, kann das Amt einem anderen geeigneten Geistlichen übertragen werden.
c) aus Mitgliedern zum Gesamtvorstand:
2 Fähnriche 5 Männerführer 5 Junggesellenführer
Die zu wählenden Mitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Wenn der Brudermeister durch Tod oder aus einem anderen Grunde abtritt, übernimmt sein gewählter Stellvertreter das Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden des amtierenden Königs tritt sein Vorgänger an seine Stelle. Sachkundige Bürger können zu den Vorstandssitzungen hinzugeladen werden. Sie haben nur eine beratende Funktion.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Hauptmann, der Schriftführer und der Kassenführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne § 26 BGB.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
sind: 1.) Führung der laufenden Geschäfte,Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,Erstattung der Tätigkeitsberichte,Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, , mit Ausnahme der Gastmitgliedschaft gem. § 4 dieser SatzungAusschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit,Wahl der Delegierten für die Dachorganisationen des Schützenwesens.Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 15 Aufgabenverteilung
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der stellvertretende Brudermeister unterstützt den Brudermeister bei seinen Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
Der Hauptmann organisiert und leitet die Veranstaltungen der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.
Der stellvertretende Hauptmann unterstützt den Hauptmann bei seinen Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokoll festzuhalten. Er hält engen Kontakt zur örtlichen Presse, veröffentlicht darin die Bruderschaft betreffende Anzeigen und Artikel, Fotos und Statistiken. Ihm obliegt die Führung der Vereinschronik sowie die Redaktion der Festbücher und Vereinszeitungen.
Der Kassenführer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgeben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluß zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber, die Vereinschronik und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe aufzubewahren.
Der stellvertretende Kassenführer unterstützt den Kassenführer bei seinen Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
Der Schützenwart organisiert und führt das sportliche Schießen der Bruderschaft durch. Er trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen.
Der Schießmeister organisiert und beaufsichtigt das Vogelschießen beim Schützen- und Kinderschützenfest und hat die Aufgabe, die Waffen zu pflegen und in Verwahr zu nehmen.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
§ 16 Finanzverträge
Verträge von sechstausend EUR und darüber bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, ausgenommen sind die Kosten der Feste. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und dem Hallenwart können je nach Aufwand ihrer Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, jedoch nur in Höhe der tatsächlichen persönlichen ihren Tätigkeiten entsprechenden zusätzlichen Kosten. Die zu zahlenden Beträge sind vom Gesamtvorstand festzulegen und zu beschließen.
§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für mindestens zwei Jahre gewählten Kassenprüfer, von denen jedes Jahr einer ausscheidet, sollten in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Kassengeschäfte der Bruderschaft auf rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit der Belege, Führung der Kassenbücher und die Vermögenslage. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenführers geben sie den Prüfbericht. Bei festgestellten Beanstandungen ist der Vorstand zuvor zu unterrichten.
§ 18 Festveranstaltungen
Nach altem Brauch feiert die Bruderschaft jährlich am Fronleichnamsfest das Schützenfest als große Veranstaltung. Eine andere Terminierung des Festes kann vom Vorstand nur durch höhere Gewalt oder aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Am Abend vor dem Fest wird der Vogel aufgesetzt, danach ist Konzert und Tanz. Am 1. Festtag beteiligen sich die Schützenbrüder am Gottesdienst und an der anschließenden Fronleichnamsprozession unter dem Geleit der Männer- und Junggesellenfahne. Am Nachmittag beginnt das Fest mit einem Festzug. In diesem Festzug wird das Königs- und Jubelkönigspaar abgeholt und die Bruderschaft präsentiert sich der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund wird jedes Mitglied zu Ordnung und Disziplin verpflichtet. Am 2. Festtag wird vormittags der Vogel abgeschossen. Der König wählt seine Königin, die grundsätzlich nicht unter 18 Jahre alt sein darf. Am Nachmittag präsentiert sich das neue Königspaar der Öffentlichkeit in einem Festzug. Im Falle einer ernsthaften Verhinderung oder Abwesenheit des Königs ist der Vorjahres-Schützenkönig sein Vertreter. Während des Festes darf in der Schützenhalle nur Freibier ausgeschenkt werden. Die Lieferung des Freibieres hat der Vorstand zu vergeben.
§ 19 Schießsport
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft durch eine Schießsportabteilung das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes. In der Schießsportabteilung können auch Frauen Mitglied sein. Die Bruderschaft beteiligt sich auch an den sportlichen Schießwettbewerben auf verschiedenen Ebenen des Bundes
.§ 20 Auflösung
Die Auflösung der Bruderschaft kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuladen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Sind dann hierbei 10 Mitglieder gegen eine Auflösung kann eine Auflösung nicht erfolgen. Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Bruderschaft an die Stadt Meschede oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Kirchengemeinde Calle zu verwenden hat. Das Finanzamt ist vorher zu beteiligen.
§ 21 Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 - 79 BGB.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung mit ihren Nachträgen außer Kraft. Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19. 03. 2005
gez. Helmut Struwe; gez. Markus Stratmann Brudermeister; Stellvertr. Brudermeister
gez. Ludger Stentenbach; gez. Friedrich Bornemann Hauptmann; Kassenführer
gez. Heinz-Josef Padberg Schriftführer
Mit Ergänzung und Änderung der Satzung vom 29. März 2008
gez. Ludger Stentenbach; gez. Dirk Wischer Brudermeister; Stellvertr. Brudermeister
gez. Uwe Schulte; gez. Friedrich Bornemann Hauptmann; Kassenführer
gez. Heinz-Josef Padberg Schriftführer
Mit Ergänzung und Änderung der Satzung vom 26. November 2010
gez. Ludger Stentenbach; gez. Dirk Wischer Brudermeister; Stellvertr. Brudermeister
gez. Uwe Schulte; gez. Friedrich Bornemann Hauptmann; Kassenführer
gez. Andreas Grosch Schriftführer
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